Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStDV

§ 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/22#abs-1 (1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/22#abs-2 (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:

1.
die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
2.
den Tag der Vermittlung;
3.
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
4.
das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.
§ 21 § 23